Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, sowie die Durchführung der Unterweisung durch eine Person erfolgt, die über eine Sachkunde verfügt.
Für das E-Handwerk ist aktuell eine Sachkunde nach TRGS 519 Anolage 4 C erforderlich, ein behördlich anerkannter Lehrgang, welcher mit einer Prüfung vor der zuständigen Behörde endet.
Kursinhalte:
Eigenschaften und Gesundheitsgefahren
- das Mineral Asbest
- Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest
Verwendung von Asbest
- Asbestprodukte und ihre Verwendung
- Erkennen von Asbest-Zementprodukten; Abgrenzen zu schwach gebundenen Asbestprodukten
Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest und Asbestzememnt
- Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
- Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht (Überblick, Zuordnung zueinander)
- Gefahrstoffverordnung und dazugehörige TRGS, insbesondere TRGS 519
- Betriebssicherheitsverordnung
- Baustellenverordnung
- Persönliche Schutzausrüstung-BV
- ArbStättV und dazugehörige ASR
- ArbmedVV
- TRGS 910
- BG-Vorschriften BGV A 1, BGV C 22
- BG-Regeln BGR A 1, BGR 190, BGR 189, BGR 500
- BG-Informationen BGI 664, BGI 665, BGI 693
- Regelungen zu Transport und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- §§ 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch
Personelle Anforderungen
- Verantwortliche Person
- Aufsichtsführende Person
- Koordinator nach Nummer 6 TRGS 519
- Fachpersonal; Aus- und Weiterbildung
- Betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation
Sicherheitstechnische Maßnahmen - TRGS 519 - Ausschuss für Gefahrstoffe
Vorbereitende Maßnahmen
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung
- arbeitsmedizinische Vorsorge
- Anzeigen
- Erste Hilfe
- Persönliche Schutzausrüstung
Baustelleneinrichtung
- Absperren der Baustelle
- Sozial- und Sanitärräume
- Absturzsicherungen
- Anforderungen an Gerüste
Arbeitsgeräte
- Bearbeitungsgeräte für Asbestzementprodukte
- Hebezeuge
- Sauggeräte (Entstauber und Industriestaubsauger)
Abbrucharbeiten
- Bindung von Fasern an der Oberfläche
- Zerstörungsfreier Ausbau
- Sammeln auf der Baustelle
Instandhaltungsarbeiten
Besondere Maßnahmen bei Asbestzement in Räumen
Abschließende Arbeiten
- Prüfen der Unterkonstruktion
- Reinigung
- Freimessung
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen
- Bereitstellung zum Transport (Verpacken)
- Ablagerung/Deponierung
- Andere Verfahren der Abfallbeseitigung
Zusammenfassung /Abschlussdiskussion
Prüfung
Die Prüfung findet am zweiten Tag innerhalb der Kursdauer statt. Es gilt die durch die Zulassung festgelegte Verfahrensweise für die Prüfungsdurchführung.
Abschluss
Der erfolgreiche Abschluss des Kenntnisnachweises wird durch ein vom Regierungspräsidium behördlich anerkanntes Zertifikat bestätigt.
Hinweis
- Anmeldeschluss: 4 Wochen vor Kursbeginn
- am Prüfungstag muss ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden
- für die gesamte Dauer des Sachkundelehrgangs besteht für die Teilnehmer Anwesenheitspflicht
Zielgruppe:
Alle Fach- und Führungskräfte, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden oder Bauwerken beauftragen.
Hinweise:
Fachkursförderung: Dieser Kurs wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanziert.
Für Unternehmen in Baden-Württemberg und für Privatpersonen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg beträgt diese Förderung pro Teilnehmer/in 30 % des regulären Kurspreises, für Teilnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr vor Kursbeginn oder innerhalb des Kurszeitraumes vollendet haben, sogar 70 %. Ab dem Renteneintritt muss der Teilnehmer / die Teilnehmerin einen Arbeitsvertrag vorlegen, um förderfähig zu sein. Kursteilnehmer/innen, die erwerbstätig sind und keinen Berufsabschluss haben, durch den Besuch eines Fachkurses jedoch die Qualifikation steigern, erhalten eine Förderung in Höhe von 70 % zu den Kursgebühren. Nicht förderfähig sind Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen, sowie Städten und Gemeinden, sowie Beschäftigte von Transfergesellschaften.
Die Förderung kann ausbezahlt werden, bis die Fördersumme dieser Förderperiode ausgeschöpft ist. Danach ist keine Förderung mehr möglich, bis in der nächsten Förderperiode neue Fördergelder bereitstehen!

Kontaktperson: Klaus Schumacher